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Anzeigepflicht

Anzeigepflicht Versicherung Berlin

Anzeigepflicht Versicherung Berlin

 

 


Möchte man eine Versicherung abschließen, werden in jedem Antrag die relevanten Umstände der zu versichernden Sache oder der zu versichernden Person/en abgefragt. In dem Versicherungsantrag muss der Antragsteller (später Versicherungsnehmer und ggf. die versicherte/n Person/en) Angaben machen, die der Versicherer zwecks Antragsannahme überprüft. Die Anzeigepflicht des Antragstellers wird im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nach §19 geregelt.

 

 

 

 

Folgende Punkte werden über die Anzeigepflicht geregelt:

 

  • Der Versicherungsnehmer hat bei Antragstellung alle ihm bekannte Dinge, die im Antrag abgefragt werden wahrheitsgemäß zu beantworten. Stellt der Versicherer vor Vertragsabschluss noch weitere Fragen, z.B. zum Gesundheitszustand der versicherten Person, so hat der Kunde auch diese wahrheitsgemäß zu beantworten.

 

  • Macht der Versicherungsnehmer falsche Angaben, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

 

  • Hat der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig etwas verschwiegen (Der Anragsteller hat z.B. eine Vorerkrankung, welche ihm bekannt ist), so kann der Versicherer ab Kenntnisnahme, mit einer Frist von einem Monat, den Vertrag kündigen.

 

  • Das Rücktrittsrecht erlischt wenn der Versicherer den Antrag auch bei Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände angenommen hätte. Der Vertrag wird rückwirkend für das laufende Versicherungsjahr umgestellt.

 

  • Erhöht der Versicherer die Prämie um mehr als 10 % oder schließt er den gefahrerhöhenden Umstand aus dem Vertrag aus, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Kenntnis den Vertrag ohne eine Frist kündigen.
    Alle Angaben vom Versicherer müssen in schriftlicher Form dem Versicherungsnehmer zugehen, ansonsten erlöschen „alle Rechte“ des Versicherers.


Tipps

Unter der Anzeigepflicht kann auch die Übermittlung von neuen Umständen, bezogen auf den bestehenden Versicherungsvertrag gemeint sein, wie z.B. ein Fahrzeugverkauf oder die Einrüstung des Eigenheims bzw. dem bewohnten Mehrfamilienhaus (auch teilweise). Eine Mitteilung zu dem letzten Punkt ist heutzutage (2019) – je nach Stand der Bedingungen –  nicht mehr zwingend notwendig. Es schadet jedoch auch nicht diesen gefahrenerhöhenden Umstand mitzuteilen.

 

Gemäß des Paragraphen 41 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird geregelt, dass der Versicherungsnehmer auch die Herabsetzung der Prämie (Versicherungsbeitrag) verlagen kann. Voraussetzung für die Minderung ist, dass ein gefahrenerhöhender Umstand, der die Prämie erhöht hat, nicht mehr gegeben ist. Dies gilt ebenso, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.

 

Weitere Informationen, die wichtige rechtliche Hinweise enthalten, findest du in unserem Versicherungslexikon unter dem Punkt außerordentliche Kündigung.

 

 

 

 

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Dieser Beitrag wird in naher Zukunft noch deutlich erweiterte Informationen für dich aufzeigen. Bitte hab etwas Geduld und besuche uns später erneut. Danke.

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folgt…