Wer einen Versicherungsvertrag abschließt kommt grundlegend mit der Situation in Berührung, dass die Frage der jeweiligen Zahlungsweise beantwortet werden muss. Der Versicherungsnehmer kann nach den Vorgaben der Zahlungsweise des Versicherers frei entscheiden wie der Versicherungsbeitrag von ihm an das Versicherungsunternehmen entrichten möchte. Der Großteil der Versicherungskunden entschliesst sich für die Abbuchung der Prämie bzw. des Versicherungsbeitrages vom Girokonto (Giro = Umlauf) oder des geschäftlichen Kontos.
Folgende Zahlungsweisen (Kurzform: ZW) werden angeboten, um einen Versicherungsbeitrag zu entrichten:
Bei Verträgen, die einen sehr geringen Beitrag aufweisen, wie z.B. die Reisekrankenversicherung muss der Beitrag jährlich gezahlt werden. Auch bei Versicherungsverträgen, die mit einer sehr kurzen Laufzeit abgeschlossen werden, z.B. 4 Wochen, kommt keine Ratenzahlung des Beitrages zum Tragen.
Wünscht der Versicherungsnehmer eine unterjährige Zahlungsweise, erheben die Versicherungsunternehmen zumeist einen Ratenzahlungszuschlag. Die Höhe des Zuschlages kann unterschiedlich sein. Meist werden zwischen 2% bis 6% Zuschlag erhoben, abgestuft nach der jeweiligen Zahlungweise. Das heißt, je mehr der Versicherungsbeitrag geteilt wird, je höher wird im Regelfall der Ratenzahlungszuschlag. Kurzum: Die monatliche Zahlungsweise ist der teuerste Weg der Prämienzahlung.
Eine monatlicher Zahlungsweise ist immer unter der Voraussetzung gegeben, dass eine Lastschrift (Bankeinzug/ Abbuchung) der Versicherungsbeiträge vom Konto (Girokonto) vereinbart wird.
Tipps
Es ist zu empfehlen die Versicherungsbeiträge per Bankeinzug/ Lastschrift zu zahlen. Mit dieser Zahlungsweise schließt man das Risiko aus, dass aufgrund von einer verspäteten Zahlung oder einer Nichtzahlung den Versicherungsschutz zu gefährden oder ihn schlechterdings zu verlieren. Doch kein Grund zur überzogenen Sorge. Der Versicherer ist verpflichtet den Kunden über weitere Verfahrenweisen, die durch einen Zahlungsverzug entstehen können, aufzuklären. Es wird alles transparent und nachvollziehbar in einem Schreiben zu dem jeweilig bestehenden Versicherungsvertrag aufgezeigt.
Sollte der Erstbeitrag (Erstprämie oder Einmalbeitrag) der jeweils gewählten Zahlunsgweise nicht rechtzeitig oder gar nicht bezahlt werden, besteht grundsätzlich im Schadenfall kein Anspruch auf eine Leistung des Versicherers. Voraussetzung ist, dass die Versicherung dem Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nicht in Kraft, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Dieser Beitrag wird in naher Zukunft noch deutlich erweiterte Informationen für dich aufzeigen. Bitte hab etwas Geduld und besuche uns später erneut. Danke.
Versicherungsmakler Berlin & Finanzplaner Berlin