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Schadenfreiheitsrabatt

Schadenfreiheitsrabatt Berlin

Schadenfreiheitsrabatt Berlin

 

Der Schadenfreiheitsrabatt (SFR) (auch Schadenfreiheitsklasse – SF-Klasse – genannt), bezieht sich auf die erfahrenen, schadenfreien Versicherungsjahre bei einer- oder mehreren Versicherungsgesellschaften.

Je länger ein Versicherungsnehmer infolge keinen Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung und/oder in der Kfz-Vollkaskoversicherung hat, umso weiter wird er jeweils im folgenden Versicherungsjahr – im „Normalfall“ zum 01.01. des Folgejahres – in seinem Schadenfreiheitsrabatt nach oben gestuft. Parallel wird dem Schadenfreiheitsrabatt grundlegend ein Prozentsatz zugeordnet, der im direkten Zusammenhang mit dem Versicherungsbeitrag steht. Dieser Prozentsatz fällt von Jahr zu Jahr (siehe Tabelle).
Kurzum: Die Jahre steigen (schadenfreie Jahre), die Prozente fallen.

 

 

 

Seit einigen Jahren ist der Verlauf des Beitragsnachlasses aufgrund der prozentualen Zuordunungen zum jeweiligen SFR bzw. Versicherungsjahr nur noch gering. Spätestens ab dem 12. Versicherungsjahr fühlt sich alles wie ein zäher Kaugummi an, da man sehr kleine Schritte im Beitragssatz nach unten macht. Andererseits wird man nicht mehr wie früher bei 230% (SF 0) oder 140 Prozent (SF 1/2) zu Beginn eingestuft, sondern deutlich darunter (z.B. 100% und 75%). Der Schadenfreiheitsrabatt und dessen Verlauf ist vertraglich vereinbart und konkret in den AKB (allgemeine Kraftbedingungen) geregelt.

Man findet den Schadenfreiheitsrabatt immer in der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie in der Kfz-Vollkaskoversicherung. Hier zählen alle Jahre seitdem ein Versicherungsnehmer ein Auto auf sich versichert hat. In der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kfz-Vollkaskoversicherung kann ein Versicherungsnehmer unterschiedliche Rabatte haben, da man z.B. nur in der Kaskoversicherung einen Schaden hatte. Bei einem Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft nimmt man seinen tatsächlich erfahren Schadenfreiheitsrabatt mit. Hier kann eine Abweichung aufgrund von Sondereinstufungen des Vorversicherers eine Anwendung finden.

Meldet der Versicherungsnehmer einen versicherten Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung und/oder in der Kfz-Vollkaskoversicherung, so wird im nächsten Versicherungsjahr der Schadenfreiheitsrabatt gemäß den Bedingungen (Tabelle) zurückgestuft, sofern die aufgewendete Schadensumme nicht in der vorgegebenen Zeit (6 Monate) an die Versicherung erstattet wird. Wird die Schadenssumme nicht zurückgezahlt steigt der Beitrag für das folgende Versicherungsjahr nach dem „neu“ zugeordneten Prozentsatz. Diese Regelung ist ebenfalls in den AKB (allgemeine Kraftbedingungen) konkret geregelt und kann von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich festegesetzt werden.


Tipps

Wer noch nie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat oder der Schadenfreiheitsrabatt aus der Vollkaskoversicherung verfallen ist ( i.d.R. max. 8 Jahre nach Beendigung des Vertrages im Bestand eines Versicherers) und nun eine Vollkaskoversicherung zur Kfz-Haftpflichtversicherung abschließt, darf sich auf die identische Einstufung in den Schadenfreiheitsrabatt wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung freuen. Dies bedeutet, dass man quasi mit einem Mal etliche Jahre überspringen kann, ohne wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung von „vorn“ anfangen zu müssen. Der SFR in der Kfz-Vollkaskoversicherung wird dem Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung analog angepasst.

 

Manche Versicherungsunternehmen verwenden auch in anderen Versicherungsarten einen Schadenfreiheitsrabatt (z.B. in der Hausratversicherung; zumeist Paketlösungen). Dieser Schadenfreiheitsrabatt ist bei einem Versicherungswechsel nicht auf den neuen Anbieter übertragbar.

 

 

 

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Dieser Beitrag wird in naher Zukunft noch deutlich erweiterte Informationen für dich aufzeigen. Bitte hab etwas Geduld und besuche uns später erneut. Danke.

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